Kinderschutzkonzept 

Waldorfkindergarten Rellingen 


Inhaltsverzeichnis#


Präambel 

 
„Das Kind in Ehrfurcht empfangen,
In Liebe erziehen
In Freiheit entlassen“
Rudolf Steiner 

 
Das vorliegende Schutzkonzept wurde gemeinsam mit dem gesamten pädagogischen Kollegium erarbeitet. Die Umsetzung der enthaltenen Werte, Normen und des Verhaltenskodex ist für jede*n Mitarbeitende*n bindend, sowohl für pädagogisches als auch nicht pädagogisches Personal. Jede*r Mitarbeitende unterschreibt jährlich die sich am Ende befindende Selbstverpflichtung, sich an dieses Schutzkonzept zu halten. 
Unser größtes Anliegen ist es, dass die uns anvertrauten Kinder unversehrt aufwachsen. Wir führen unsere Arbeit sorgfältig und mit einer wertschätzenden und aufmerksamen Grundhaltung den Kindern und ihrer Entwicklung gegenüber durch. Kommt der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung auf findet sich in diesem Schutzkonzept der Weg, welcher gegangen werden muss, um sie Situation korrekt aufzuklären.  
Unser Kindergarten ist ein sicherer Ort. Wir leben eine Kultur der Achtsamkeit, welche sich aus dem anthroposophischen Menschenbilde, welches unserer Arbeit zugrunde liegt, ergibt. Wir begegnen jedem Kind und Erwachsenen respektvoll. 

Gesetzliche Grundlagen 

 
·       UN-Kinderrechtskonventionen: Kinder haben ein Recht auf: 
o   Gleichheit 
o   Gesundheit 
o   Bildung 
o   Spiel und Freizeit 
o   Freie Meinungsäußerung und Beteiligung 
o   Gewaltfreie Erziehung 
o   Schutz im Krieg und auf der Flucht 
o   Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung 
o   Elterliche Fürsorge 
o   Besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung 
 
·       § 1631 Abs. 2 BGB „Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen Entwürdigenden Maßnahmen.“ 
 
·       SBG VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz 
·       §1 „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ 
 
·       §8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, (4) die intervenierende Pflicht der Kindertagesstätten 
 
·       Bundeskinderschutzgesetz 
 
Laut BGB wird das Kindeswohl bedroht, wenn das geistige, seelische oder körperliche Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage oder nicht willens sind, diese Situation abzuwenden. Erst wenn diese Punkte erfüllt sind, ist es dem Staat erlaubt einzugreifen. Es verhält sich jedoch so, dass was als Kindeswohlgefährdung deklariert wird Auslegungssache ist. Im SGB VIII §8a sind diejenigen Punkte beschrieben, welche einen Eingriff nötig und möglich machen. Bei Beobachtung ist das pädagogische Personal dazu verpflichtet den aufgekommenen Anhaltspunkten nachzugehen und diese aufzuklären. 

Die Grundbedürfnisse von Kindern 

Kinder können sich nur seelisch, geistig und körperlich gesund entwickeln, wenn ihre Grundbedürfnisse ausreichend befriedigt sind. Dazu gehören: 
 
Die körperlichen Bedürfnisse 
-       Essen, schlafen, angemessene Kleidung, Obdach 
-       Körperliche Unversehrtheit und Sicherheit 
Die sozialen Bedürfnisse 
-       Respekt, Anerkennung, Wertschätzung, Fürsorge 
-       Liebevolle Beziehungen und sichere Bindung 
-       Gemeinschaft 
-       Strukturen und Grenzen 
-       Kontinuität und Stabilität 
Die Entwicklungsbedürfnisse 
-       Altersgerechte Erfahrungen machen dürfen 
-       Das eigene Leben aktiv mitgestalten zu dürfen 
-       Bildung 

Prävention 

Die uns anvertrauten Kinder haben ein Recht darauf, dass Ihre persönlichen Grenzen geachtet werden, sie vor Übergriffen geschützt werden und Hilfe bekommen, sollten sie doch Opfer eines Übergriffs jedweder Art werden. 
In unserem Kindergarten setzen wir mehrere Punkte um, um präventiv in diesem Bereich wirken zu können. Wir bemühen uns als Team des Waldorfkindergartens den Kindern einen geschützten Rahmen bieten zu können, in welchem sie sich frei entwickeln können. Wichtig ist uns hier die Transparenz und Eindeutigkeit der Regeln, welche für alle Kinder und Erwachsene gleichermaßen gelten. 
 
Auch gesetzliche Vorgaben kommen dem Kinderschutz zugute. Dazu gehört, dass die Kindergartengruppen unter einer bestimmen Personalstärke nicht mehr geöffnet werden dürfen. Wir können einerseits mit zu wenig Personal im Haus die Aufsichtspflicht nicht mehr gewährleisten, andererseits ist es schwieriger jedes Kind jederzeit wahrzunehmen und Gefahren zu erkennen und abzuwenden. Zudem gerät das pädagogische Personal bei Unterbesetzung eher in Überforderungssituationen, welche zu vermeiden sind. 

Partizipation Mitarbeitende 

 
Die Kolleg*innen des Waldorfkindergartens in Rellingen haben das vorliegende Schutzkonzept gemeinsam erarbeitet. Somit wird sichergestellt, dass alle bei Erstellung den gleichen Motiven folgen und auf dem gleichen Kenntnisstand sind. Das Schutzkonzept wird von allen Mitarbeitenden unterschrieben und so verpflichtet sich jede*r die genannten Punkte einzuhalten. Einmal jährlich wird sich dieses Konzept gemeinsam in der Konferenz angeschaut und auf Aktualität überprüft. Nach dieser Überprüfung und eventuellen Anpassung wird das Konzept erneut unterschrieben und die am Ende folgende Selbstverpflichtung wird laut verlesen. Auch neuen Kolleg*innen wird das Konzept bei Einstellung zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt. 
Im Vorfelde haben alle Kolleg*innen gemeinsam eine Fortbildung zum Thema Kindeswohlgefährdung besucht. Eine solche Fortbildung zu Themen, die dem Kinderschutz zuzuordnen sind, findet jährlich im Kollegium zur Konferenzzeit statt, um die Bedeutung des Themas hervorzuheben und um auf dem aktuellen Wissensstand zu bleiben. 
Jede*r Kolleg*in verpflichtet sich dazu. Einmal im Monat thematisieren wir Übergriffe in der Konferenz, bei der jeder eingeladen ist, dazu beizutragen. Auch sonst haben wir immer ein offenes Ohr für unsere Kolleg*innen und es besteht in jeder Konferenz die Möglichkeit, das Thema zu besprechen. 
 

Einstellung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter*innen 

Wir wählen unsere Mitarbeiter*innen sehr sorgfältig aus. Bereits im Bewerbungsgespräch wird der Kinderschutz thematisiert. Das Kinderschutzkonzept und die dazugehörige Selbstverpflichtung wird, gemeinsam mit Konzeption und Leitbild des Kindergartens, bei Einstellung unterschrieben. Jede*r Mitarbeiter*in muss vor Beginn der Beschäftigung ein erweitertes Führungszeugnis abgeben, welches alle fünf Jahre erneuert wird. Dieses darf bei Einstellung nicht älter als drei Monate sein und muss in Verdachtsfällen neu vorgelegt werden. Wir erarbeiten aktuell ein Modell der Mentor*innenschaft, bei dem jede*r neue Kolleg*in für den Zeitraum der Probezeit eine*n Kolleg*in an die Seite gestellt bekommt, welcher sich in regelmäßigen Abständen trifft, um die Einarbeitung zu begleiten. Wie genau das aussieht wird im Qualitätsmanagement-Order im Büro einzusehen sein. 

Partizipation Kinder 

„Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen (…) zu beteiligen“ (§8 Abs. 1 SGB VIII).
 
Für uns bedeutet die dem Entwicklungsstand angemessene Partizipation der Kinder ein gut überdachtes Abwägen. Zu viele und zu frühe Entscheidungsmöglichkeiten bedeuten für die kleinen Kinder im Kindergartenalter oft eine Überforderung, welche die gesunde Entwicklung des Kindes stören kann. Im Kindergartenalter sind die Entscheidungen, welche das Kind selbst treffen kann vor allem diese, mit welchem Spiel es sich in der Freispielzeit oder im Garten beschäftigen möchte. Hierbei können sie überlegen, ob sie den Erzieherinnen helfen wollen bei der Gartenarbeit oder bei der Zubereitung des Frühstücks oder ähnliches, oder ob sie lieber spielen wollen und wenn ja, was sie spielen wollen. Die Entscheidung über das Anlegen von wettergerechter Kleidung kann in Absprache mit der*m Erzieher*in angepasst werden.
In Situationen der Körperpflege wie dem Umziehen bei nasser Kleidung oder dem Wickeln wird das Kind so weit wie möglich mit einbezogen und es wird nicht gewaltsam gegen den Willen des Kindes gearbeitet, sondern ein pädagogischer Weg gefunden, um die Pflege durchzuführen. Außerdem wird die Pflege unter Berücksichtigung der Privatsphäre des Kindes durchgeführt, also nicht vor allen im Gruppenraum, sondern an einem geschützten Ort. Hiermit achten wir die körperliche Selbstbestimmung der Kinder.
 
Zum Wohle der Entwicklung der Kinder achtet jede Fachkraft darauf, dass sie*er für das Kind die Entscheidungen trifft, welche dieses aufgrund seines Alters und der kognitiven Fähigkeiten noch nicht treffen kann. Dadurch wird den Kindern Halt gegeben. Es wird dabei viel Wert auf die individuelle Einschätzung gelegt, inwieweit es mehr oder weniger freilassend behandelt werden kann. Diese Einschätzung beruht auf der anthroposophischen Menschenkunde, der Waldorfpädagogik und dem Bilde vom Kind. So kann sich das Kind gesund zu einem selbstständigen Menschen entwickeln. Erst wenn diese kognitiven Fähigkeiten ausgebildet sind kann und wird dem Kind diese Verantwortung übertragen werden.

 Stufen der Partizipation
1. Informiert werden 
Die Kinder werden über alle Dinge informiert, die sie unmittelbar betreffen. Dazu gehört wann welche*r Kolleg*in im Dienst ist oder welches Frühstück den Tag vorbereitet wird. 
2. Angehört werden 
Die Kinder werden bei uns angehört zu den Themen Bekleidung für den Außenbereich und wenn sie Beschwerden haben. Dies wird in diesem Konzept noch näher beschrieben. 
3. Mitentscheiden 
Mitentscheiden dürfen sie situationsbedingt welche Spiele, Lieder oder Aktivitäten gesungen, gespielt oder durchgeführt werden. 
4. Entscheiden 
Selbst entscheiden dürfen die Kinder im vorgegebenen Rahmen mit wem und was sie spielen wollen, wann sie trinken wollen und was oder wie viel sie vom angebotenen Frühstück oder Mittagsessen essen wollen. 
 
Dieser Punkt befindet sich nach einer Fortbildung noch in Bearbeitung. 

Partizipation Eltern 

Die Eltern der uns anvertrauten Kinder werden können dieses Schutzkonzept auf unserer Webseite einsehen und bei Ideen und Ergänzungen die Kolleg*innen ansprechen, welche den Vorschlag mit in die Konferenz bringen. 
Zudem werden die Elternvertreter nach Erstellung dieses Konzeptes, sowie einmal jährlich nach Erstellung, in die Konferenz eingeladen, um es durchzusprechen und zu schauen, ob etwas verändert oder hinzugefügt werden soll. Außerdem sollen die Eltern einmal jährlich auf den Elternabenden der Gruppen über die Formen der Kindeswohlgefährdung, Täterstrategien und Ansprechpartner aufgeklärt werden. 
Das Kinderschutzkonzept ist bei uns im Büro, auf dem Flur bei den Infomaterialien und auf der Webseite einsehbar. 

Formen der Kinderwohlgefährdung 

Wir unterscheiden die körperliche, die seelische, die strukturelle und die sexualisierte Gewalt, sowie die Manipulation als Arten von Gewalt, welche im Kindergarten auftreten können. Im privaten Umfeld des Kindes kommt noch die Vernachlässigung dazu. Bei Anzeichen dieser, wie unzureichender Ernährung oder Pflege des Kindes, sind wir ebenso verpflichtet genauer hinzusehen wie bei Anzeichen von körperlicher Gewalt. Für die anderen Bereiche wurde im Kollegium ein Ampelsystem erarbeitet, in welchem sichtbar wird, welches Verhalten wie bewertet wird. Im roten Bereich sind Verhaltensweisen zu finden, die verboten sind. Im gelben solche, die gut hinterfragt und reflektiert werden müssen, sollten sie Anwendung finden und im grünen solche, die richtig und wichtig für unsere Arbeit sind. 

Körperliche Gewalt 

Ampel rot:

- Schlagen, kneifen, treten, kratzen, …
- Jede Form von körperlicher Misshandlung
- Schubsen, schütteln, zerren, zu fest anfassen, etwas aus der Hand reißen, jede Form von Kontakt, wenn man wütend oder anderweitig emotional aufgewühlt ist
- Zum Anfassen / an die Hand nehmen zwingen
- Gegen den Willen des Kindes auf den Schoß nehmen 
Ampel gelb:
- Festhalten, aber ausschließlich bei Eigen- oder Fremdgefährdendem Verhalten
- Gröberes Packen, ausschließlich in Gefahrensituationen
- Führen an der Hand zur Abwendung von Gefahren / zum Halt geben / aus einer Konfliktsituation herausbegleiten
- Zum Essen anregen, aber nicht zwingen   
Ampel grün:
- Respektvoller, grenzachtender Umgang 
- Körperliches Einschreiten nur wenn nötig und dann freundlich und ruhig
- Einem Kind etwas aus der Hand nehmen, es nicht aus der Hand reißen  
- Bei negativer Reaktion der Kinder treten wir immer einen Schritt zurück.  

Seelische Gewalt 

 Ampel rot:
- Beleidigen, beschimpfen, erniedrigen, ignorieren, bedrohen, Schuld zuweisen, demütigen, auslachen, Angst machen, Liebesentzug, abwerten, abweisen, bloßstellen
- Zum (auf-)essen / probieren zwingen 
- Nur wenn anders nicht lösbar und bei Gefahr, Überforderung, oder zum Schutz des Kindes. Außerdem nur so lange wie absolut nötig
- Raus auf den Flur setzen, auf einen Stuhl in einen ruhigeren Raum setzen
- Gegen den Willen des Kindes an die Hand nehmen
Ampel gelb:
- Nur bei Zustimmung des Kindes auf den Schoß nehmen
- Ironie und Sarkasmus
- Die Kinder vor dritten korrigieren oder zurückweisen; ohne Rücksichtnahme auf die Gefühle des Kindes 
Ampel grün:
- Positive Grundhaltung gegenüber den Kindern 
- Kindergefühlen Raum geben 
- Verständnisvoll, freundlich, authentisch und empathisch sein 
- Wertschätzen und zuhören 
- Spieletisch zum Essen ermutigen 
- Fair und gerecht sein
- Ehrlich loben 
- Ermutigen, beistehen 
- Nichts persönlich nehmen  
 

Sexualisierte Gewalt 

Sexueller Missbrauch (sexualisierte Gewalt) an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind
• entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder
• der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit
nicht wissentlich zustimmen kann.
Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten
des Kindes zu befriedigen." (Bange/Deegener 1996) Aufgrund des Entwicklungsstandes kann ein Kind
nicht frei und überlegt zustimmen bzw. die Missbrauchshandlungen ablehnen.
 
Ampel rot:
- Jedwede sexuelle Handlung an oder vor einem Kind
- Sexualisierte Sprache vor Kindern
- Bedürfnisse nach körperlicher Nähe seitens der MA am Kind befriedigen
- Bevorzugung eines/mehrerer Kinder / (intransparente) private Kontakte zu einem Kind
- Zulassen von Grenzüberschreitungen seitens eines Kindes gegenüber MA: Berührung an der Brust/im Schritt, Küssen o.ä.
- Zulassen/Nichtstun bei sexualisierten Grenzverletzungen/Übergriffen unter den Kindern (siehe Sexualpädagogisches Konzept des Kiga) 
Ampel grün:
- Respektvoller und achtsamer Umgang, besonders beim Wickeln, bei Toilettengängen, beim Umziehen oder bei anderen Pflegesituationen 
- Körperkontakt je nach Bedürfnis des Kindes, wobei die professionelle Rolle gewahrt wird. 
- Arbeit nach dem Sexualpädagogischen Konzept des Kindergartens  
 
Das sexualpädagogische Konzept wird noch ergänzt. 

Manipulation 

Ampel rot: 

- Unehrlich, unwahrhaftig auftreten
- Angst machen, bedrohen, bestechen, suggerieren
- „Liebe Kinder machen aber ….“
- Liebesentzug, überreden
- Berufen auf andere / vergleichen („Die anderen Kinder essen das aber auch…“)
- Säuseln
- Sich auf Fehlinformationen oder Traditionen berufen
- Sich selbst als Opfer darstellen
- Manipulatives, z.B. fehlgerichtetes (gilt eigentlich einem anderen Kind) Loben / Immer, wenn auf versteckte Art die Absicht dahintersteht, das Kind zu etwas zu bringen, was es von sich aus gar nicht will.   
Ampel grün:
- wahrnehmen, sich interessieren, würdigen, Gefühle der Kinder spiegeln 
- Eine ehrliche und authentische, sowie wertschätzende und empathische Grundhaltung 
- Wir sagen klar, was wir von Kind möchten oder nicht möchten (Ich-Botschaften) 
- Regeln und Abläufe sind pädagogisch motiviert und klar.  

Strukturelle Gewalt 

Ampel rot:

- Überfordernde, festgelegte, negative Erwartungshaltung
- Mobbing, Ausgrenzung und Diskriminierung
- Zu enge, lockere, viele, wenige Regeln
- Berufung auf Vergangenheit oder Traditionen 
Ampel gelb:
- Dinge durchsetzen, weil eine bestimmte Uhrzeit erreicht ist / Takt  (Wir müssen jetzt xy, ist es Punkt 10.30 Uhr!)
- Unter- / Überforderung aufgrund altersunangemessener Angebote
- Zu Toilettengängen anhalten, aber nicht zwingen
- Offene Haltung aller Kulturen gegenüber, trotzdem in erster Linie anthroposophisch / christlich geprägt 
Ampel grün:
- Rollenklarheit: Die pädagogischen MA haben die volle Verantwortung 
- Rhythmus 
- Wir halten die Kinder liebevoll zu Dingen an, welche getan werden müssen 
- Konflikte konstruktiv lösen 
- Regeln durchsetzen, überdenken, anpassen 
- In der Eingewöhnungszeit ist es den Kindern, Eltern und Erzieher*innen zuzumuten, dass das Kind einen Moment lang weint oder unglücklich ist nach der Trennung. Bei Weinen aus Kummer, Leid oder Trauer wird der Kontakt zu den Eltern nach kurzer Zeit aufgenommen und es werden gemeinsam Wege zur weiteren erfolgreichen Eingewöhnung gesucht. 
- Eine wohlwollende, wertschätzende und realistische Erwartungshaltung  
 
Erwartung ist eine Geheimkraft in der Erziehung, die das Beste in den Kindern zum Aufblühen bringen kann. 

Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zu Hause

-       Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen wie Blutergüsse, Verbrennungen oder Knochenbrüchen 
-       Starke Unterernährung/ unzureichende oder unregelmäßige Ernährung 
-       Fehlen von Körperhygiene 
-       Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder stark beschmutzte Kleidung 
-       Starke, plötzliche Verhaltensänderung 
-       Sexualisiertes Verhalten des Kindes 
-       Wiederholte oder schwere gewalttätige Übergriffe 
-       Kind wirkt benommen, wie unter Drogeneinfluss 
-       Wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kindes 
-       Äußerungen, die auf Gewalt/Vernachlässigung hindeuten 
-       Kind hält sich wiederholt zu unangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson auf / generelle fehlende/ unangemessene Beaufsichtigung/Obhut 
-       Kind hält sich an jugendgefährdenden Orten auf 
-       Gewalt zwischen den Erziehungspersonen 
-       Beschimpfen, ängstigen oder erniedrigen des Kindes 
-       Gewährung zu altersunangemessenen Medien (z.B. gewaltverherrlichend o. pornographisch) 
-       Verweigerung von Krankheitsbehandlung 
-       Verweigerung von notwendiger Förderung im Falle einer Behinderung 
-       Isolierung des Kindes (z.B. Kontaktverbot zu gleichaltrigen) 
-       Obdachlosigkeit der Familie 
-       Stark verwirrtes Erscheinungsbild oder berauschte Erscheinung der Erziehungsberechtigtem 
 
Sollte einer der genannten Punkte zutreffend sein, tritt das Verfahren bei Verdacht von Kindeswohlgefährdung in Kraft, welches weiter unten beschrieben ist. 

Beschwerdemanagement 

Wir nehmen Vorschläge und Beschwerden aus der Elternschaft sehr ernst. Wenn es ein Anliegen gibt, bitten wir darum, die betreffende Kollegin direkt anzusprechen. Ist sie gerade nicht in der Lage das Thema zu klären, wird sofort ein Termin für die Klärung (persönlich oder telefonisch) abgemacht. Es gibt ebenso die Möglichkeit sich mit seinem Problem an einen der Elternvertreter zu wenden, welcher dieses dann mit der*dem Kolleg*in bearbeitet. Wird das Thema nicht zufriedenstellend bearbeitet, kommt jemand aus dem Leitungsteam entweder moderierend oder im Einzelgespräch hinzu. Lässt sich das Problem nach wie vor nicht auflösen wird der*die erste Vorstandsvorsitzende gebeten, sich des Problems anzunehmen. Aktuell ist dies Juliane Salau. Wenn noch immer keine Lösung gefunden wurde, kann ein Supervisor oder ähnliches hinzugezogen werden, insoweit es nötig erscheint. Hat man das Gefühl den*die Kolleg*in nicht direkt ansprechen zu können ist es möglich sich direkt an jemanden aus dem Leitungsteam0 zu wenden oder direkt an den Vorstand. 
Wir bitten um die Einhaltung dieses Weges, da die Aufklärung im direkten Kontakt noch immer am leichtesten fällt. 


Beschwerdeverfahren für Eltern 

Wahrnehmung Ampel gelb bei sich selbst

Wahrnehmung Ampel rot bei sich selbst

Wahrnehmung Ampel gelb im Kollegium

Wahrnehmung Ampel rot im Kollegium 

Sobald eins der Beschwerdeverfahren eingeleitet wird ist die einleitende Person dazu verpflichtet ein Protokoll darüber zu führen. Diese Protokolle werden im Büro sicher verwahrt und sind nicht ohne guten Grund einsehbar. 
 

Beschwerden von Kindern 

1.    Vorwort: 
Gemäß den Grundlagen der Waldorfpädagogik ist es elementar, die Lebenskräfte der Kinder nicht zu früh in die Bewusstseinsbereiche zu ziehen. Umso wichtiger ist es, dass das Kind sich wohl und gut aufgehoben fühlt. Um dies zu gewährleisten ist es oberste Priorität der pädagogischen Fachkräfte jedes Kind mit seinen Stärken und Schwächen individuell wahrzunehmen und dem Kind Fürsorge und Halt zu vermitteln. Zudem bieten ethische und moralische Regeln Halt, Sicherheit und Klarheit. 
In diesem Rahmen ist es dann möglich, Beschwerden und Unmut der Kinder zu erkennen, Klarheit zwischen echten Bedürfnissen und Wünschen zu finden, auf die Beschwerden der Kinder zu reagieren und sie zu bearbeiten. 
 
2.    Worüber dürfen sich die Kinder in unserem Kindergarten beschweren? 
In unserem Kindergarten dürfen sich die Kinder über alles beschweren, was ihnen Unwohlsein verschafft und in ihnen Unmut hervorruft. Sowohl die Belange der Kinder untereinander betreffend, als auch die Fachkräfte betreffende Belange können zum Ausdruck gebracht werden. 
 
3.    Wie können die Kinder ihre Beschwerden zum Ausdruck bringen? 
Die Kinder können sich jederzeit an jemanden aus dem Kollegium wenden. Der*die Kolleg*in muss nicht der Gruppe des Kindes zugehörig sein. Das Kind kann auch gemeinsam mit den Eltern die Beschwerde zum Ausdruck bringen. 
 
4.    Wie wird die Beschwerde bearbeitet? 
Tritt ein Kind an eine Fachkraft heran ist diese angehalten das Kind durch aktives Zuhören im Prozess zu begleiten und zu stärken. Jedes Kind wird mit jeder Beschwerde ernst genommen. Die Fachkraft ist nun angehalten angemessen auf die Beschwerde zu reagieren und das Kind bei der Problemlösung zu begleiten. Akute Fachkraftbezogene Probleme und Beschwerden werden direkt in der Konferenz bearbeitet und besprochen. 
Die empathische Grundhaltung gegenüber den Kindern und ein gleichwürdiges Behandeln dieser ist in unserem Kindergarten unabdingbar. 

Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 

Im privaten Umfeld des Kindes 

 
1.    Hinweise auf Kindeswohlgefährdung wahrnehmen und dokumentieren
2.    Leitung informieren
è Annette Schaumann, Caren Lüdemann oder Malyn Kieper
è Informationsaustausch, Bewertung der Situation
 
Bei weiterhin bestehendem Verdacht:
3.    Gezielte Beobachtung des Kindes plus Dokumentation
4.    Gemeinsam das Gefahrenpotential einschätzen (Erziehungsteam und Leitung)
5.    Gespräch mit den Erziehungsberechtigten des Kindes, solange dem Kind durch das Gespräch keine Nachteile entstehen können. Ziel dieses Gespräches ist Das Aufstellen eines Beratungs- und Unterstützungsplanes für die Familie. Es wird gemeinsam mit der Familie entwickelt, wie die gefährdende Situation abgewendet werden kann.
 
Bei weiterhin bestehendem Verdacht / fehlender Abwendung der Gefahrensituation:
6.    Informieren des*der ersten Vorstandvorsitzenden
Juliane Salau
7.    Einschalten des „Wendepunkt e.V.“ in Elmshorn,
Kontakt: Fr. Feller 0 41 21 / 475 73 – 78
[email protected] 
Die Falldarstellung unterliegt dem Datenschutz! Anonymisieren! 
- Zur Beratung des weiteren Vorgehens im vorliegenden Fall 
- Der gesamte Prozess muss kleinschrittig dokumentiert werden. 
- Die Dokumentationsvorlage befindet sich am Ende des vorliegenden Dokuments. 
- Hinzuziehen der Eltern, wenn es vorher nicht möglich war 
- Den Eltern Hilfsangebote unterbreiten (Frühe Hilfen, Beratungsstellen, …) und einschätzen, ob diese ausreichend sind. 
 
8.    Sind die Eltern nicht willens oder nicht in der Lage die Gefahr abzuwenden: 
è Meldung beim zuständigen Jugendamt 
 

Durch eine*n Mitarbeiter*in 

1.    Hinweise auf Kindeswohlgefährdung wahrnehmen und dokumentieren
2.    Leitung informieren
è Annette Schaumann, Caren Lüdemann oder Malyn Kieper
3.    Gemeinsame Einschätzung der Situation noch am selben Tag der Meldung des Vorkommnisses. Ist das Ergebnis belastend für den*die Mitarbeiter*in, folgt Punkt 4 (?).
4.    Falls der Verdacht die Leitung betrifft, direkt den*die erste*n Vorstandsvorsitzende*n informieren
è Juliane Salau
5.    Wenn kein Leitungsmitglied betroffen ist, jetzt Information an 1. Vorstandsvorsitz
6.    Gemeinsame Gefährdungseinschätzung und das Ergreifen von Sofortmaßnahmen (nur noch arbeiten zu 2., Freistellung, …) wenn nötig.
7.    Einschalten des „Wendepunkt e.V.“ in Elmshorn,
Kontakt: Fr. Feller 0 41 21 / 475 73 – 78
[email protected]
Zur Beratung des weiteren Vorgehens im vorliegenden Fall
Der gesamte Prozess muss kleinschrittig dokumentiert werden.
Die Dokumentationsvorlage befindet sich am Ende des vorliegenden Dokuments.

Die Fachkraft vom Wendepunkt führt uns durch den Prozess, bis dieser aufgelöst ist.

8.    Gespräch mit der/dem betroffenen Mitarbeiter*in mit der/dem 1. Vorstandvorsitzenden und einem Mitglied der Leitung (offene Fragen, Unschuldsvermutung) 
 
Wenn die Anhaltspunkte eine Kindeswohlgefährdung bestätigen, dann 
 
9.    Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, Erklärung der Ausgangssituation, der bisherigen getätigten Schritte, auf Unterstützungsangebote hinweisen, 
verdeutlichen, dass gerichtsverwertbare Gespräche nur durch die Kriminalpolizei erfolgen dürfen, Abstimmen des weiteren Vorgehens. 
 
10. Der Verdacht bestätigt sich: 
- Meldung an die Kita- bzw. Heimaufsicht gemäß §45 SGB VIII (im Anhang) 
- Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden 
- Beratungs- und Begleitungsangebote für das Team anbieten 
- Notwendigkeit der rechtlichen Beratung für den Träger prüfen 
-Ggf. sofortige Freistellung des/der Mitarbeiters/- in 
- Unterbreitung von Hilfsangeboten für den/die Mitarbeiter/in 
- Ggf. Aufforderung zur Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses 
 
11. Information aller Eltern 
- Ein ehrlicher Umgang ist wichtig. 
- So viel wie nötig, so wenig wie möglich 
- Es sind die Persönlichkeitsrechte aller zu wahren 
- Gemeinsam mit dem Wendepunkt 
- Infoelternabend 
 
Wenn sich der Verdacht nicht bestätigt, dann 
 
9.    Rehabilitationsverfahren für den/die Mitarbeiter*in 
- Wiederherstellung des Ansehens und der Arbeitsfähigkeit 
- Unter qualifizierter externer Begleitung 
- Nachbereitung im Team 
- Nachbereitung mit den Eltern 

Krisenintervention 

Krisenmanager: 
 
Bei Beginn einer Krise wird zunächst der*die zuständige Krisenmanager*in kontaktiert, welche*r alles weitere koordiniert. Die interne Kommunikation geht vor der Kommunikation nach außen, auch wenn die Medien oder ähnliches schon eingeschaltet sind. Die interne Kommunikation betrifft die Angehörigen, die Erzieher*innen, den Vorstandsvorsitz, das Leitungsteam und einen Experten in beratender Funktion. 
Ausschließlich der*die Krisenmanager*in spricht öffentlich für den Träger, alle anderen weisen auf den*die Manager*in als Ansprechpartner*in hin. 
Findet ein Vorfall innerhalb der Einrichtung statt, welcher das Kindeswohl eines Kindes/ mehrerer Kinder beeinträchtigt werden zunächst die Elternvertreter informiert und dann, so bald wie möglich, ein Elternabend für alle Eltern zum Thema organisiert. 
Der Umgang mit Pressevertretern ist, sollte es dazu kommen, im Ordner Kindeswohlgefährdung geregelt. 
 
Die aktuelle Krisenmanagerin ist Malyn Kieper. Sollten die Medien eingeschaltet werden ist Jean Rehders aus dem Vorstand der einzige Ansprechpartner. 

Ansprechpartner 

1.    Wendepunkt e.V.“ in Elmshorn,
0 41 21 / 475 73 – 70
Wendepunkt e.V. engagiert sich für Respekt und Gewaltfreiheit in Erziehung, Partnerschaft und Sexualität. Prävention und Intervention, Beratung.

2.    Jugendamt des Kreises Pinneberg
                Fachdienst Jugend / Soziale Dienste (FD 33)
                Kurt-Wagner-Str. 11 25337 Elmshorn
                Telefon:  04121/ 4502-0
                 E-Mail:  [email protected]

3.    Erziehungs-, Familien-und Lebensberatung Pinneberg
                Bahnhofstraße 18-22 / 1. OG 25421 Pinneberg
                Telefon:04101- 84 50 430
       www.diakonie-hhsh.de/ezb-pinneberg

4. Bernard Lievegoed Institut
     Am Felde 2
     22765 Hamburg
     040/4308081
     [email protected] 
Diagnostik, Beratung und Therapie von Kindern und Erwachsenen. 

5. Doris Hamer 
Pinneberger Str. 178
25462 Rellingen
Deutschland
+49 (0) 176 56733625
Supervisorin, Coach


§ 8a & §45 SGB 8

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
 § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
 § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 
1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn 
1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er 
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag 
1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.


 

Selbstverpflichtung 

1.    Ich verpflichte mich, alles zu tun, damit in der Arbeit mit Kindern jedwede Form der Gewalt oder Vernachlässigung verhindert wird. Dazu gehört eine wache Wahrnehmung der Kinder und ihrer Lebensumwelt. 
 
2.    Ich verpflichte mich, Kinder vor sexualisierter Gewalt zu schützen und toleriere auch keine andere Form von Gewalt. 
 
3.    Ich verpflichte mich dazu, ein sicheres, förderliches und ermutigendes Umfeld für die Kinder zu schaffen und zu wahren. Ich respektiere die Kinder als eigenständige Persönlichkeiten. 
 
4.    Ich verhalte mich niemals abwertend, diskriminierend oder auf eine Art und Weise, welche den Kindern Angst machen könnte. 
 
5.    Mein Umgang mit Nähe und Distanz gegenüber den Kindern ist stets reflektiert und verantwortungsvoll. 
 
6.    Ich respektiere die individuellen Grenzen der Kinder und achte ihre Intimsphäre. 
 
7.    Ich achte auf die Einhaltung dieser Grenzen und setze bei Wahrnehmung einer Grenzverletzung direkt die notwendigen Prozesse in Gang. 
 
8.    Ich habe das gesamte Schutzkonzept gelesen und verpflichte mich, danach zu handeln. 
 
9.    Ich bestätige, dass ich nach wie vor keine Einträge in meinem erweiterten Führungszeugnis habe, oder mir etwas zuschulden kommen haben lassen, was einen Eintrag zur Folge hätte. 
 
………………………………………………………………………………………… 
Unterschrift Mitarbeiter*in 
 
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Ort / Datum 

Anhang 

 
Meldung an Kita- bzw. Heimaufsicht
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/K/kinderJugendhilfe/Downloads/jugendhilfe_Landesjugendamt_Betriebserlaubnisverfahren_MeldungVorkommnisseJHE.pdf?__blob=publicationFile&v=1 
 
Dokumentationsvorlage Kindeswohl 
Die Kopiervorlage ist im Kinderschutzordner im Büro.